der Geko GmbH

(Stand: 23. August 2022)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Geko GmbH („Geko“) und dem Auftraggeber. Mit der Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber gelten diese AGB als anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn Geko diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage eines Angebots an den Kunden. Das Angebot erfolgt schriftlich, in Textform (E-Mail) oder durch mündliche Absprache. Soweit nicht anders vereinbart, sind die im Angebot ausgearbeiteten Konditionen 14 Tage gültig. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Angebotsstellung annimmt. Eine Auftragsbestätigung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und in Textform erteilt.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(Technische) Unterlagen, die dem Zweck eines Vertragsabschlusses bzw. der Erstellung eines Angebots oder eines Entwurfs dienlich sind, sind von beiden Parteien zur Verfügung zu stellen.
Jede Partei behält sich alle Rechte an den überlassenen (technischen) Unterlagen vor. Die unbefugte Weitergabe an Dritte – weder ganz noch teilweise – ist verboten. Eine Befugnis muss vor der Weitergabe schriftlich bzw. in Textform eingeholt werden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

Geko behält sich vor, Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen; das Zahlungsziel beträgt 14 Tage. Schlussrechnungen sind mit Abnahme bzw. Auslieferung fällig; das Zahlungsziel beträgt 14 Tage. Leistet der Kunde eine Zahlung nicht rechtzeitig, gerät er nach 30 Tagen in Verzug. Geko ist berechtigt Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zahlungen erfolgen per Banküberweisung auf das in der Rechnung genannte Konto. 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen den Parteien im gesetzlichen Umfang zu. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat zur Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen u. ä. die für den Auftrag dienlich sind sowie bei Abnahmen von Leistungen eine Mitwirkungspflicht. Der Kunde muss Geko zum Zweck der Auftragserfüllung, nach Absprache, die entsprechenden Räumlichkeiten und/oder Gebäudeteile zugänglich machen. Der Beginn der Leistungserbringung durch Geko setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

§ 7 Lieferzeit/ Fertigstellung

Die Angaben von Liefer- und Fertigstellungszeiten sind unverbindlich, solange sie nicht von Geko ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Werden nachträgliche Änderungswünsche des Kunden berücksichtigt so verlängern sich die Liefer- bzw. Fertigstellungszeiten mindestens um die benötigte Zeit für die Berücksichtigung der Änderungswünsche. Nicht durch Geko zu vertretende Verzögerungen (z. B. Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kunden, Lieferverzögerungen von Lieferanten, Materialknappheit u. ä.) führen mindestens zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist. Geko ist berechtigt, die Mehrkosten für die vom Kunden verursachten Verzögerungen,  dem Kunden in Rechnung zu stellen. In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brand- und Wasserschäden,  Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien oder sonstigen von Geko nicht zu vertretenden Leistungshindernissen verlängern sich vereinbarte Liefertermine längstens um die Dauer der Behinderung.

§ 8 Verspätete Lieferung/ Fertigstellung

Ein Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugsschaden setzt voraus, dass der Kunde den Lieferverzug schriftlich gegenüber Geko angezeigt hat und einen Schaden als Folge der Verspätung belegen kann. Der Verzugsschaden ist hierbei in jedem Fall begrenzt auf höchstens 3% der Vergütung insgesamt. Soweit gesetzlich zulässig sind sämtliche weitergehenden Ansprüche und Rechte des Kunden wegen des Verzugs oder im Zusammenhang damit, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, ausgeschlossen.

§ 9 Prüfung und Abnahme

Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. Fertigstellung des Gewerks auf Beschaffenheit und Mangel zu prüfen. Alle Mängel sind unverzüglich schriftlich und fotografisch zu melden. Die Abnahme der Gewerke erfolgt nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist Geko verpflichtet, die Mängel zu beseitigen und eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen. Geko teilt dem Kunden die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mit und zeigt die Mängelbeseitigung nach Abschluss der Nacharbeiten an.

§ 10 Gewährleistung

Geko haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hat vorranging die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Kunden die weiteren Mängelrechte zu. Die Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren mit Ablauf von 2 Jahren nach Abnahme.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware und das eingesetzte Material bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum der Geko. 

§ 12 Datenschutz

Geko verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der Auftragsabwicklung. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.geko-bau.com.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten so bleibt die Wirksamkeit im Übrigen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die nach Form, Inhalt und Maß dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung von den Parteien beabsichtigt war. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. 

§ 14 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Sitz des Kunden. Diese AGB und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterstehen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.